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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2016 - L 9 SO 41/15   

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https://dejure.org/2016,60872
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2016 - L 9 SO 41/15 (https://dejure.org/2016,60872)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.08.2016 - L 9 SO 41/15 (https://dejure.org/2016,60872)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. August 2016 - L 9 SO 41/15 (https://dejure.org/2016,60872)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2016 - L 9 SO 41/15
    Zur Begründung hat er auf die Gründe der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. März 2015 (B 8 SO 5/14 R) verwiesen, die eine Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 nahe legten.

    Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Regelbedarfsstufe 3 verfassungswidrig mangels Erhebung konkreter verlässlicher Zahlen und Heranziehung eines schlüssigen Berechnungsverfahrens festgesetzt worden ist (offen gelassen vom BSG, Urteil vom 24. März 2015, B 8 SO 5/14 R), weswegen der Regelbedarf des Klägers im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung unter Heranziehung der Werte der Regelbedarfsstufe 1 im streitigen Zeitraum zu bemessen ist.

    Der Senat vermag sich nicht der Rechtsauffassung des BSG anzuschließen (vergleiche Entscheidung vom 23. Juli 2014, B 8 SO 31/12 R; vom 24. März 2015, a. a. O.) welcher das Sozialgericht gefolgt ist, wonach die Regelbedarfsstufe 3 dann noch als verfassungskonform anzusehen sei, wenn der erwachsene behinderte Mensch überhaupt nicht zu einer eigenständigen oder zumindest nicht gänzlich unwesentlichen Beteiligung an der Haushaltsführung entsprechend seinen Fähigkeiten, gegebenenfalls nach Anleitung, in der Lage ist und damit in einem "fremden" Haushalt lebt, nicht in einem "eigenem" Haushalt.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2016 - L 9 SO 41/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse aber zur Festsetzung der Regelbedarfsstufen ein realitäts- und bedarfsgerechtes Verfahren angewendet werden, um die Leistungsfestsetzung auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig rechtfertigen zu können (vgl. Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).

    Dabei ist der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zu Verfügung stehenden Gestaltungsspielraumes gehalten, zuverlässige Zahlen zu ermitteln und im Rahmen eines schlüssigen Berechnungsverfahrens den Regelsatz zu bemessen (vergleiche BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09).

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2016 - L 9 SO 41/15
    Der Senat vermag sich nicht der Rechtsauffassung des BSG anzuschließen (vergleiche Entscheidung vom 23. Juli 2014, B 8 SO 31/12 R; vom 24. März 2015, a. a. O.) welcher das Sozialgericht gefolgt ist, wonach die Regelbedarfsstufe 3 dann noch als verfassungskonform anzusehen sei, wenn der erwachsene behinderte Mensch überhaupt nicht zu einer eigenständigen oder zumindest nicht gänzlich unwesentlichen Beteiligung an der Haushaltsführung entsprechend seinen Fähigkeiten, gegebenenfalls nach Anleitung, in der Lage ist und damit in einem "fremden" Haushalt lebt, nicht in einem "eigenem" Haushalt.

    Geklärt ist, dass es für das Vorliegen eines eigenen Haushalts nicht von Bedeutung ist, ob und in welchem Umfang sich eine Person an den Kosten des Haushalts beteiligt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, a. a. O.).

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